Satzung

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Satzung:

Satzung der Braunschützen Straßkirchen
1959 e.V

§1 Name und Sitz des Vereins

I. Der Verein führt den Namen
Braunschützen Straßkirchen 1959 e.V
und hat seinen Sitz in
94121 Salzweg Ortsteil Straßkirchen
II. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt
dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies
gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
IV. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Vereinszweck

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. a, Erster Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen
Schießens mit Sportwaffen und Böllern, durch Teilnahme an Meisterschaften,
Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den
Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der
Schützentradition und des Schützenbrauchtums.
III. b, Zweiter Zweck ist Förderung der Religion. Der Vereinszweck wird verwirklicht mit
dem Bau, den Erhalt und Pflege einer Kapelle zur Abhaltung von Messen und
Andachten.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
II. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
III. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
IV. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
V. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
VI. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
III.

Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.

(1) Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.

(2) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.

IV. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§7 Mitgliedsbeitrag

I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

I. Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
II. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
III. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
IV. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
V. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
VI. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
VII. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 10 Organe des Vereins

I. Die Organe des Vereins sind:
• das Schützenmeisteramt,
• der Vereinsausschuss,
• die Mitgliederversammlung.
II. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§11 Das Schützenmeisteramt

I. Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem 1. Kassier, dem 1. Schriftführer, dem Sportleiter und dem Jugendleiter.
II. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 12 Der Vereinsausschuss

I.

Der Vereinsauschuss besteht aus dem:

– Schützenmeisteramt
– 2. Kassier
– 2. Schriftführer
– 1. Fahnenjunker
– Schützenheim- und Gerätewart
– Vergnügungswart
– 4 Beisitzern
– 1.Böllerkommandant

II. Der Böllerkommandant wird von der Abteilung der Böllerschützen gewählt. Die Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
III. Der Vereinsausschuss ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden
Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
IV. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
V. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
VI. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

§ 13 Mitgliederversammlung

I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 10 Tagen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch elektronisches Medium.
III.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Bericht des 1. Schützenmeisters
2. Bericht des Sportleiters
3. Bericht des Jugendleiters
4. Bericht des 1.Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
5. Prüfungsbericht der Kassenprüfer
6. Entlastung der Kasse und des Schützenmeisteramtes
7. (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der
Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
9. Satzungsänderung,
10. Verschiedenes

IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
V. Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister schriftlich zugestellt werden.
VI. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 14 Protokoll

I. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
III. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 15 Vereinsordnungen

Der Vereinsausschuss ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.

§ 16 Abteilung Böllerschützen

Die Böllerschützen sind eine Unterabteilung im Verein. Sie untersteht dem Schützenmeisteramt. Sie führen eine Böllerordnung mit der Auflage die
Bestimmungen der Vereinssatzung und die Böllerordnung des BSSB einzuhalten.

§ 17 Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige
Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.10.2021 genehmigt.

Straßkirchen, den 23.10.2021